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Rechte von Nierenpatienten

  • Nierenpatienten (Dialyse, PD, Implantation) haben Anrecht auf kostenlose Behandlung. Die stationäre Behandlung ist kostenlos, sofern sie in staatlichen Krankenhäusern und Vertragskliniken erfolgt.
  • Die Dialysekosten werden vollständig übernommen, unabhängig davon, ob der Patient in einer staatlichen oder privaten Einrichtung dialysiert wird.
  • Die Transportkosten werden übernommen, und die hierfür benötigten Nachweise müssen für alle Versicherungsträger (außer IKA) in den Büros des staatlichen Gesundheitssystems EOPYY YPAD eingereicht werden. Der Betrag ist eine monatliche Entschädigung, deren Höhe sich nach dem Wohnort und der Entfernung vom Dialysezentrum richtet.
  • Alle Nierenpatienten haben Anrecht auf eine Ernährungszulage von monatlich 362 Euro, die monatlich oder alle zwei Monate ausgezahlt wird.
  • Indirekt Versicherte und Arme haben zudem Anrecht auf einen Sozialzuschuss.

Nierenpatienten haben Vorrang in öffentlichen Behörden.

  • Nierenpatienten im finalen Stadium, direkt oder indirekt Versicherte (Arbeitnehmer und Rentner), haben Anrecht auf einen Jahreszuschuss für Lufttherapie in Höhe von 200 Euro.
  • Nierenpatienten, die beim staatlichen Gesundheitssystem EOPYY versichert sind, haben in den Sommermonaten (Juni, Juli, August) Anrecht auf Reisekosten für einen bis zu 2-monatigen Urlaub (unter bestimmten Voraussetzungen).
  • Nierenpatienten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 67 % und einem persönlichen Jahreseinkommen von bis zu 23.000 Euro oder einem Familieneinkommen von bis zu 29.000 Euro, das sich für jedes behinderte Kind mit einem Behinderungsgrad von 80 % um 5.500 Euro erhöht, haben Anrecht auf kostenlose öffentliche Verkehrsmittel. Sie haben zudem Anrecht auf 50 % Ermäßigung für KTEL-Bustickets, Bahntickets und Regionalbahntickets.
  • Alle Dialysepatienten haben Anrecht auf einen Pkw bis 1.600 Kubik, befreit von Zollgebühren und Kraftfahrzeugsteuer. Alte Gutachten von Gesundheitsbehörden (bis 5 Jahre) sind gültig, andernfalls ist ein KEPA-Gutachten erforderlich.
  • Alle Nierenpatienten haben Anrecht auf Anstellung in gemeinnützigen Organisationen, Banken und sonstigen öffentlichen Trägern, die eine Stelle ausschreiben, im Verhältnis von 5 % der Personen mit Behinderungen (Gesetz 2643 Artikel 3 Absatz 1 Regierungsanzeiger FEK 227/98).
  • Alle Nierenpatienten haben Anrecht auf eine Fahrzeugzulassung innerhalb des Rings, sofern das Dialysezentrum innerhalb des Rings liegt (Gesetz 3075 Nr. Φ.297 Α 5-12-2002).
  • Nierenpatienten im Stadium 1 und 2 haben folgenden Behinderungsgrad: 0 %, Stadium 3: 10 % bis 20 %, Stadium 4: 35 % bis 67 %, Stadium 5: 80 %.                        
  • Alle Nierenpatienten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 % haben Anrecht auf einen Steuerfreibetrag, der jedes Jahr vom Finanzministerium festgelegt wird.
  • Alle Nierenpatienten haben Zugang zu Hoch- und Fachhochschulen, ohne Teilnahme an den Aufnahmeprüfungen (Gesetz 2640/98 Regierungsanzeiger FEK 206Α/3-9-98), im Anteil von 3 % je Fakultät.
  • Alle Nierenpatienten haben Anrecht auf eine Telefongebühren-Ermäßigung von 1.000 Ortsgesprächseinheiten monatlich (Artikel 6 Absatz 11 Beschluss 255/83 der Nationalen Telekom-Kommission Regierungsanzeiger FEK 874/Β/12/7/2002, Genehmigungsnummer 887/302 09-01-2003).
  • Alle Nierenpatienten, die einen behindertengerechten Pkw besitzen, haben Anrecht auf einen Parkausweis (Präsidialverordnung 241, Blattnummer 290, 30.11.2005).
  • Kinder von Nierenpatienten, die dialysiert werden, haben Anrecht auf ein Studium in der Nähe ihres Wohnortes, im Verhältnis von 1 % (Gesetz 3283, Heft Α, Blattnummer 208, 1.11.2004).
  • Nierenpatienten im finalen Stadium und Eltern von Kindern mit Niereninsuffizienz im finalen Stadium, die Beamte oder Angestellte von öffentlichen Personen des öffentlichen Rechts sind, haben Anrecht auf eine Senkung ihrer Arbeitszeit um eine (1) Stunde täglich (Gesetz 3731, Regierungsanzeiger FEK 263, Heft Α, 23.12.2008, Artikel 30/Abs. 8) sowie auf zweiundzwanzig (22) zusätzliche Urlaubstage (Gesetz 3528, Blattnummer 26, 9.2.2007).
  • Nierenpatienten im finalen Stadium sind von Kommunalgebühren befreit (Gesetz 3463 Blattnummer 114 Heft Β, 8.6.2006).
  • Nierenpatienten im finalen Stadium sind unter bestimmten Voraussetzungen von den geltenden EΤΑΑ-Gebühren befreit (Gesetz 4021, Regierungsanzeiger FEK 218 Heft Α, 3.10.2011/POL: 1244, 1.12.2011).
  • Nierenpatienten im finalen Stadium können unter bestimmten Voraussetzungen den sozialen Tarif des Stromversorgers DEI nutzen (Informationen unter Tel. 210-9298000).
  • Nierenpatienten im finalen Stadium haben unter bestimmten Voraussetzungen Anrecht auf einen Heizkostenzuschuss (Informationen unter Tel. 210-4803131).
  • Nierenpatienten im finalen Stadium haben Anrecht auf den von den Bürgerzentren KEP ausgestellten Kulturausweis.

  Freitag, 25. Mai 2018

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